Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Stromnetz fest. Diese jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV hat die NordNetz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte angepasst.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des CORONA-Konjunkturpaketes der Bundesregierung die Umsatzsteuer für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16% gesenkt wurde.
Infolge der Veränderung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 kommen im Kalenderjahr 2020 zwei Preisblätter zur Anwendung.
- Netzentgelte Strom (Preisstand gültig ab 01.07.2020) / PDF (276 KB)
- Netzentgelte Strom (Preisstand gültig ab 01.01.2020) / PDF (288 KB)
- vorläufige vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2020 / PDF (211 KB)
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2019 / PDF (126 KB)
- finale vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2019 / PDF (214 KB)
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach §18 Abs. 2 StromNEV gemäß NEMoG / PDF (57 KB)
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2018 / PDF (187 KB)
- vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2018 / PDF (89 KB)
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die NordNetz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene wurden nach den Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV der BNetzA (BK4-13-739) ermittelt.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die NordNetz GmbH Letztverbrauchern, deren voraussichtliche Höchstlastabsenkung innerhalb der Hochlastzeitfenster die Erheblichkeitsschwelle erreicht und die zu erwartende Entgeltreduktion mindestens 500,- Euro/a beträgt, individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an.
Netz-/Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
---|---|
MS | 20% |
MS/NS | 30% |
NS | 30% |
Hinweis:
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert.
Darüber hinaus hatte sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.
Am 14.09.2016 wurde durch die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Änderung der Festlegung BK4-13-739 zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs, 2 StromNEV eingeleitet. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen BK4-13-739A01 geführten Verfahrens war eine Änderung der in Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S.1 StromNEV zu beachtenden Schwellwerte. Aufgrund der Ergebnisse der Auswertung aller im Konsultationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und den zur Zeit noch nicht abschätzbaren Auswirkungen anhängiger Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren, die sich auch auf die Netzentgeltsystematik auswirken könnten, wird die endgültige Beschlussfassung BK4-13-739A01 vorerst zurückgestellt. Die Beschlusskammer behält sich jedoch vor, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzugreifen.