Grundversorgerfeststellung
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre auf Basis des Datenstandes zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Grundversorger ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 (BVerwG 8 C 2.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 3 Nr. 29 c und § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG eine Verbindung zwischen dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten einer Gemeinde herstellt. Dadurch ist der Grundversorger zukünftig auf Basis des Konzessionsvertrages festzustellen.
Der Gültigkeitszeitraum der Feststellung zum 1. Juli 2024 ist der Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027.
Archiv
Die Daten zur Grundversorgerfeststellung zum 1. Juli 2021 für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 finden Sie hier: