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Direktvermarktung

Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2023 sowie § 4 KWKG 2020

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
  2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
  4. Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023 oder § 21 a EEG 2023 befindet.

Die Anmeldung erfolgt über das Formular Anmeldung zur Flexibilitätsprämie.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 14. August 2020 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel

a) Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020

2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel

a) Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020

b) kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 29. Januar 2015 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-14-110) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-12-153:

Häufige Fragen (FAQ) über die Direktvermarktung

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