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Vergütungsverzicht

Bereits mit dem EEG 2017 war es möglich, auf die finanzielle Förderung für den eingespeisten Strom der EEG-Anlage zu verzichten. Diese Regelung wird im § 7 EEG 2023 fortgeführt.

Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Verzicht, die Sie hier herunterladen können.