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Niederspannung größer 30 kWp

Hier ist der Prozess zur Anmeldung einer PV Anlage in der Mittelspannung dargestellt.

   

Zum Anschluss einer Anlage gemäß des Erneuerbaren Energiengesetz (EEG) an unser Netz benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

Erklärvideo:

Anmeldung von Energieanlagen (Nieder/Mittel- und Hochspannung)

Zur Anmeldung

Zur Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage benötigen wir folgende Unterlagen:

  

  1. Lageplan (inkl. Angaben zu Flur, Flurnummer und Grundstücksgrenze)
  2. Übersichtsschaltplan, ein einpolige Darstellung ist ausreichend (inkl. Bestandsanlagen und Zählernummern)
  3. Messkonzept
  4. Vollmacht des Grundstückseigentümers bei fremden Flächen
  5. Ein Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4105 inkl. Auszug aus dem Prüfbericht Netzverträglichkeit bzw. bei einer Gesamterzeugungsleistung >135kW Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4110 inkl. Auszug aus dem Prüfbericht Netzverträglichkeit
  6. Zertifikat für den Netz und Anlagenschutz
  7. ggf. Datenblatt Speicher

Zum Auftrag

  1. Auftrag für den Stromanschluss einer Erzeugungsanlage (dieses Formular wird Ihnen mit dem Angebot übersandt)
  2. Bitte veranlassen Sie die Registrierung (auch schon in der Planungsphase) im Markstammdatenregister und senden Sie uns die SEE- Nr. zu 

Zur Fertigmeldung / Zählersetzung

  1. Inbetriebsetzungsanzeige - Einreichung erfolgt ausschließlich über das Portal mein.Hausanschluss bzw. mein.Auftragsportal
  2. Übersichtsschaltplan, eine einpolige Darstellung ist ausreichend (inkl. Bestandsanlagen und Zählernummern)
  3. Kundendatenblatt
  4. Verbindliche Erklärung

Bitte denken Sie daran ihre Anlage in der Direktvermarktung anzumelden. Hierzu wenden Sie sich direkt an das Postfach direktvermarktung@nordnetz.com (gilt für Anlagen > 100 KW)

Zur Abrechnung

  1. Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten (Bestätigung §19 EEG 2023)
  2. Bestätigung §9 EEG 2023
  3. Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach §10b EEG, Einbaubeleg mit Datum über den Einbau und die Inbetriebnahme der technischen Einrichtung nach §10b EEG und Fernsteuerbarkeitsnachweis (Test) (gilt für Anlagen > 100 KW)
  4. Inbetriebsetzungsprotokoll E.8

Nachträgliche Anmeldung eines Stromspeichers

Viele erneuerbare Energiearten haben leider einen Nachteil. Sie erzeugen nicht dann Energie, wann man sie auch wirklich benötigt.

Daher ist ein Stromspeicher eine sinnvolle Ergänzung zu einer bestehenden Energieerzeugungsanlage.

Aber was muss ich machen bzw. was braucht der Netzbetreiber dazu von mir?

Hinsichtlich der nachträglichen Installation eines Stromspeichers wenden Sie sich bitte möglichst an einen eingetragenen Elektroinstallateur aus dem Installateur-Verzeichnis von Schleswig-Holstein Netz. 

    Mieterstromzuschlag

      Am 25. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung w­­­­­­­eiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet worden, das unter anderem die Förderung bestimmter Mieterstrommodelle vorsieht. Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern im gleichen Haus oder in räumlicher Nähe verbrauchten Strom einen Mieterstromzuschlag geltend machen, wenn ihre Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist und eine installierte Leistung von 100 kW nicht überschreitet. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.

      Der Mieterstromzuschlag entspricht der PV Einspeisevergütung, die von der Anlagengröße abhängig ist, abzüglich eines vom jährlichen Photovoltaik-Zubau abhängigen Abschlags. Somit ergibt sich ein Mieterstromzuschlag zwischen 2,2 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Insgesamt ist die Förderung auf einen jährlichen Zubau von 500 MW installierter Leistung begrenzt. Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe).“

      Erhöhter Vergütungssatz für Volleinspeise-PV-Anlage

      PV-Dachanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum nach dem 30.07.2023 können jährlich zwischen Voll- und Teileinspeisung wechseln. Die Mitteilung muss gemäß der gesetzlichen Vorgaben bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres zur Berücksichtigung im Folgejahr erfolgen. Dafür können Sie dieses Formular verwenden:

      Mitteilung zur Inanspruchnahme erhöher Vergütung bei PV-Volleinspeisung