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Abfrage Selbstverbrauch / Drittverbrauch

Neuigkeiten:

  • Um Ihnen die jährliche Meldung der selbstverbrauchten bzw. an Dritte gelieferten Strommenge zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ab Mitte/Ende Januar 2023 wieder unser Meldeformular zur Verfügung.
    Bitte sehen Sie davon ab, uns Ihre Meldung vorab und per Post/E-Mail zu senden.
    Die betreffenden Kunden, die im Jahr 2022 einen Jahresverbrauch von größer 1.000.000 kWh gehabt haben, werden von uns im Januar 2023 per E-Mail oder Brief informiert.
  • In der Meldung für das Kalenderjahr 2022 müssen bei Drittverbrauchern Angaben zur Konzessionsabgabe gemacht werden. Für eine korrekte Abrechnung der Konzessionsabgaben ist es gemäß § 2 Abs 8. Konzessionsabgabenverordnung erforderlich, eine Zuordnung der Mengen auf verschiedene KA Sätze je nach Letztverbraucherstruktur vorzunehmen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Infoblatt.
  • Messen und Schätzen für das Abrechnungsjahr 2022:
    Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG 2021 ist am 31.12.2021 ausgelaufen. Damit ist eine unbegründete Schätzbefugnis nicht mehr zulässig. Grundsätzlich sind ab diesem Zeitpunkt abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sollten Sie auch nach dem 01.01.2022 von der Ausnahmeregelung nach § 62b Abs. 2 und 3 EEG 2021 von einer Schätzung Gebrauch machen, dann ist eine Begründung der Schätzbefugnis und die Darlegung der Schätzmethode von Ihnen einzureichen.
  • Am 20. Januar 2021 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihr gemeinsames Grundverständnis zum Thema Messen und Schätzen zusammengefasst. Die Informationen und das Dokument finden Sie unter folgendem Link: Messen und Schätzen
  • Am 8. Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur den Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten in der finalen Version veröffentlicht. Das Dokument finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.


Hintergrund zur Meldung:

Mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh sind Letztverbraucher verpflichtet, dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres, den aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom des im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr zu melden.

Wichtig: Sollten Sie keine Mitteilung abgeben, erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. Das bedeutet für Sie, dass die Netzumlagen in voller Höhe anfallen.

Meldung für das Kalenderjahr 2022

  • Um Ihnen die jährliche Meldung der selbstverbrauchten bzw. an Dritte gelieferten Strommenge zu vereinfachen, finden Sie hier ab Mitte/Ende Januar 2023 unser Meldeformular.
  • Sollten Sie auch nach dem 01.01.2022 von der Ausnahmeregelung nach § 62b Abs. 2 und 3 EEG 2021 von einer Schätzung Gebrauch machen, dann ist eine Begründung der Schätzbefugnis und die Darlegung der Schätzmethode von Ihnen einzureichen.
  • Nachweise und Dokumente zu den weitergeleiteten Strommengen schicken Sie uns bitte zusammen mit dem Meldeformular.
  • Sollten Sie keine Mitteilung abgeben, erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. Das bedeutet für Sie, dass die Netzumlagen in voller Höhe anfallen.

Das Meldeformular für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier ab Januar 2023.

Meldeformulare-Archiv

Hier finden Sie die Formulare zur Abfrage des Selbst- und Drittverbrauchs gemäß §36 Abs. 3 KWK-G für die Kalenderjahre 2020.

Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.